Wie man im Fall des Falles richtig reagiert!
Nach der Straßenverkehrsordnung gilt prinzipiell, dass ein Fahrzeuglenker nicht jäh und für den nachfolgenden Fahrer überraschend abbremsen darf. Außerdem muss der Abstand zum Vordermann so groß sein, dass ein Anhalten auch dann möglich ist, wenn dieser plötzlich abbremst.
Wer wegen eines Tieres bremst, riskiert im Falle eines Auffahrunfalls ein Mitverschulden.
Größe des Wildtieres entscheidend
Entscheidend ist nach der Ansicht der Höchstrichter die Größe des Tieres.
Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch rechtfertigt die Gefahr für den Menschen eine Vollbremsung. Trifft man beispielsweise mit 50 km/h auf einen 20 kg schweren Rehbock, wirkt eine halbe Tonne auf Fahrzeug und Fahrer, bei 100 km/h beträgt die Aufprallwucht bereits zwei Tonnen. Ist aufgrund der Größe des Tieres eine Vollbremsung für den Nachfolgeverkehr gefährlicher als ein Zusammenstoß mit dem Tier- etwa bei Kleintieren wie Wildvögeln, Hasen und Eichhörnchen -, muss man laut Rechtsprechung bei einem Auffahrunfall einen Teil des Schadens selbst übernehmen. Und zwar auch dann, wenn der nachfolgende Fahrer zu wenig Abstand gehalten hat.
Meldepflicht
Wildunfälle müssen gemeldet werden – Tiere auf keinen Fall mitnehmen.
Nach einem Wildunfall gilt: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle mit einem Pannendreieck absichern, eventuell verletzte Personen versorgen, Polizei oder örtliche Jägerschaft verständigen, verletzte oder getötete Tiere keinesfalls berühren. Für die Kaskoversicherung wird unbedingt eine polizeiliche Meldebestätigung des Unfalls benötigt. Wer verletzte oder getötete Wildtiere mitnimmt, macht sich wegen Diebstahls strafbar.
Versicherung
Versicherung zahlt nicht immer
Bei Wildunfällen bekommt man den Schaden am eigenen Auto nur von der Kaskoversicherung ersetzt. Ist man nur haftpflichtversichert, muss man für den gesamten Schaden selbst aufkommen, außer es kann jemand anderer für den Schaden verantwortlich gemacht werden.
Haustiere
Haustiere müssen ordentlich verwahrt sein
Handelt es sich bei dem Tier auf der Straße um kein Wildtier, sondern um ein Haustier, wie z.B. ein entlaufenes Pferd oder um Rinder, ist der Besitzer des Tieres für den Schaden verantwortlich, der durch das Haustier entstanden ist. Außer er kann beweisen, dass das Haustier ordentlich ‚verwahrt‘ gewesen ist.