So. Nov 24th, 2024

Die Tüpl-Rundfahrt am 20. März ist aufgrund der aktuellen Ereignisse abgesagt!

Erlass der Bundesregierung:

Der Erlass sieht vor, dass ab sofort alle Menschenansammlungen, bei welchen mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien bzw. mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen, untersagt werden sollen. Dies gilt grundsätzlich für alle Menschenansammlungen (sog. „Veranstaltungen lt. Epidemiegesetz“), z.B. Veranstaltungen in Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Betrieben/Unternehmen, Pflegeheimen, aber auch zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten. Ebenfalls betroffen sind damit Menschenansammlungen in Bädern, Wellnessbereichen, Fitnesseinrichtungen, aber auch Veranstaltungen von Vereinen oder private Veranstaltungen, wie Hochzeiten und Begräbnisse. Zu beachten ist, dass dabei die tatsächlich anwesende Personenanzahl (inkl. z.B. Personal) ausschlaggebend ist, nicht z.B. das theoretische Fassungsvermögen einer Veranstaltungsörtlichkeit.

Ausnahmen

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die für unsere Gesellschaft eine wichtige Grundlage darstellen.
Konkret ausgenommen (und damit nicht untersagt) sind auch größere Zusammenkünfte von Menschen

bei Sitzungen des Landtags, des Gemeinderats, der Bezirksvertretung oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung
von Polizei, Rettung, Feuerwehr und Bundesheer
in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhausambulanzen)
zur Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (d.h. z.B.: in Supermärkten, Einkaufszentren, Restaurants, auf Märkten)
im Rahmen der regulären Arbeitstätigkeit in Unternehmen sowie bei Betriebsversammlungen
sowie im öffentlichen Personenverkehr (und den dazugehörigen Bahnhöfen etc.)

Der Schulbetrieb ist derzeit weiterhin aufrecht. Schulveranstaltungen (Bälle, Ausflüge, Reisen etc) sind verboten.

Da die Vollziehung des Erlasses im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden liegt, müssen diese entsprechende Verordnungen für Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich verfügen. Diese Regelungen gelten vorerst bis 3.4.2020.

Laufend aktualisierte Informationen zum Coronavirus finden Sie direkt auf der Homepage des Gesundheitsministeriums

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BH Zwettl